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Demnach ist der Befrachter für die Überprüfung der Bruttomasse von Seecontainern verantwortlich und muss die verifizierte Bruttomasse (VGM = Verified Gross Mass) rechtzeitig der Reederei mitteilen. Rechtzeitig bedeutet in diesem Fall, dass die bestätigte Bruttomasse der Reederei zum Zeitpunkt der Erstellung des Stauplans für das jeweilige Schiff vorliegen muss. Wie viele Stunden oder Tage vor dem Beladen des Schiffes dies geschehen sein muss, verrät die neue Vorschrift nicht. Ratsam ist es daher, sich an die Reederei zu wenden und dies zu erfragen.
Die bestätigte Bruttomasse kann dann im Zuge der Versandanweisung übermittelt werden oder der Reederei separat mitgeteilt werden (z. B. durch eine Wiegebescheinigung).
Sollte für einen Container die bestätigte Bruttomasse nicht rechtzeitig vorliegen, so ist die Verladung des Containers auf ein Schiff nicht gestattet. Um den Container dennoch zu verschiffen, kann die Verwiegung prinzipiell auch nachträglich in der Umschlagsanlage durchgeführt werden, falls der Umschlagspartner diese Option bietet. Die Aufteilung der Kosten ist entsprechend abzustimmen.
Für die Ermittlung der Bruttomasse hat der Befrachter die Wahl zwischen zwei Methoden.
Nach Methode 1 wird der Container nach dem Beladen und Versiegeln verwogen. Dies kann auch auf einem Fahrzeug geschehen, indem das Eigengewicht des Fahrzeugs anschließend vom Gesamtgewicht (Container + Fahrzeug) subtrahiert wird. Dokumentiert werden kann das Containergewicht beispielsweise über einen einfachen Wiegeschein, wie er bei vielen Waagen der Genauigkeitsklasse 4 durch die Anbindung an einen Drucker automatisch nach der Verwiegung erzeugt wird. Dieser muss anschließend archiviert und auf Nachfrage der kontrollierenden Behörde vorgelegt werden.
Bei Methode 2 werden sämtliche Versandstücke und Ladungsgegenstände sowie Verpackungs-, Sicherungs- und Staumaterialien einzeln verwogen und zum Containergewicht hinzuaddiert. Was die einzelnen Begriffen, wie Verpackungsmaterial, umfasst, definiert der MSC im Rundschreiben 1475 vom 9. Juni 2014. Die Methode 2 muss dabei für das jeweilige Unternehmen zertifiziert und zugelassen sein. Dies ist der Fall, wenn das Unternehmen selbst nach ISO/AEO zertifiziert ist und die Methode 2 dementsprechend anwenden. Zur Dokumentation des Containergewichts nach Methode 2 hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nun auch ein Muster bereitgestellt. Hier hat das Bundesministerium zudem weitere Informationen und FAQ zum Thema bereitgestellt.
Die verwendeten Waagen für die Methoden 1 und 2 müssen kalibriert sowie zertifiziert sein und die geltenden Toleranzgrenzen und Genauigkeitsanforderung des jeweiligen Staates erfüllen.
Die Kontrolle der Umsetzung der SOLAS Richtlinie wird ab dem 1. Juli stichprobenartig durchgeführt. Hierzu werden die Staupläne überprüft und Kontrollverwiegungen durchgeführt. Gibt es keine Beanstandungen, so trägt die Kosten der Bund. Andernfalls werden die Kosten dem Befrachter in Rechnung gestellt.