Eichpflicht von Waagen

Eichpflicht von Waagen in Deutschland und der EU

Die regelmäßige Eichung von Waagen wird vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Hierbei wird überprüft, ob die für das spezifische Messgerät geltenden eichrechtlichen Vorschriften (z. B. die zulässige Eichfehlergrenze) eingehalten werden. Davon sind alle Messgeräte betroffen, die im geschäftlichen bzw. amtlichen Verkehr eingesetzt werden oder bei Messungen im öffentlichen Interesse verwendet werden. Eichfähig sind dabei nur Messgeräte, deren Bauart zugelassen ist. In Deutschland werden Eichungen von den jeweiligen Eichämtern der Bundesländer durchgeführt.

Als zertifiziertes Waagenfachunternehmen nach den EU-Richtlinien 2014/31/EU sowie 2014/32/EU mit einem anerkannten Qualitätsmanagementsystem sind wir autorisiert, neue oder vollständig umgerüstete Waagen ohne das Eichamt in Verkehr zu bringen und sogenannte Konformitätsbewertungen (früher bekannt als Herstellerersteichungen) durchzuführen.

Wer meldet ein neues Messgerät an?

Gem. § 32 MessEG besteht seit 2015 eine Meldepflicht für neue bzw. erneuerte Messgeräte. Grundsätzlich ist der Waagenbetreiber für die Anmeldung des Messgeräts beim Eichamt verantwortlich und muss dies innerhalb von sechs Wochen nach Inbetriebnahme seines neuen Messgeräts vornehmen. Bei der Meldung müssen die Geräteart, der Hersteller, die Typenbezeichnung, das Jahr der Kennzeichnung des Messgerätes sowie die Anschrift des Messgerätverwenders angegeben werden.

Wann wird eine eichfähige Waage benötigt und wann reicht eine nicht eichfähige Waage aus?

Wird die Waage im geschäftlichen Verkehr eingesetzt, dann ist eine eichfähige Waage und die entsprechende Eichung notwendig. Da Achslastwaagen in Deutschland nicht eichfähig sind, können sie nur für interne Kontrollzwecke genutzt werden.

In Unternehmen werden Waagen vorrangig im geschäftlichen Verkehr eingesetzt, sodass sich die weiteren Fragen auf Unterflurfahrzeugwaagen und Überflurfahrzeugwaagen konzentrieren.

Ist eine regelmäßige Wartung und Eichung einer Waage notwendig? Wenn ja, wie häufig?

Im geschäftlichen Verkehr eingesetzte Fahrzeugwaagen müssen alle 3 Jahre geeicht werden. In diesem Zuge bietet es sich an, die Waage zu überprüfen und zu warten.

Als Full-Service-Dienstleister bieten wir Wartungen, Eichungen und die Terminkoordination mit der zuständigen Eichbehörde aus einer Hand an.

Für die Eichung stellen wir Ihnen dabei auch das benötigte Eichfahrzeug inkl. Eichgewichte zur Verfügung.

Um den Waagenservice von Kundenseite so einfach wie möglich zu halten, empfiehlt sich der Abschluss eines Wartungsvertrages, durch den diese Leistungen regelmäßig und kostengünstig zur Verfügung stehen.

Handelt es sich nicht um Verladewaagen, sondern um eine LKW Waage, die an der Werksausfuhr installiert ist, kann auch hier per Waagensoftware eingestellt werden, dass bei Überschreiten des Maximalgewichtes das Fahrzeug keinen Wiege- oder Lieferschein erhält und somit nicht überladen das Gelände verlassen darf. Mittels moderner Waagensoftware können auch weitere Hardwarekomponenten, wie Schranken und/oder Ampeln in das automatisierte Logistiksystem integriert werden, so dass sichergestellt wird, dass nur LKW bis zur maximalen Ladung in den Straßenverkehr einfahren. Mit einem derart automatisierten System ist es möglich, eine Überladung des LKW zu vermeiden und trotzdem innerhalb der erlaubten Toleranz den LKW zu beladen.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf:

Bei Fragen oder Anregungen freuen wir uns auf Ihre Nachricht.

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